Dreirad & StVZO


Nachfolgend einige Besonderheiten die die Fahrer eines threewheelers unbedingt wissen sollten.


In blau sind die entsprechenden Gesetze zitiert, die muß man zu Verständnis nicht unbedingt lesen….


1. Einklassifizierung von Threewheelern

Gemäß

 (EG) RICHTLINIE 2002/24/EG

 gehören  threewheeler  jetzt zu folgender Fahrzeuggruppe: 
 -  Als „dreirädriges Kraftfahrzeug“ gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG.c)

und an anderer Stelle ergänzend

 -   mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Die Bezeichnung in der Zulassungsbescheinigung heißt jetzt
 „dreirädriges KFZ der Klasse L5e“

Lt. Gesetz gibt es jetzt keinen Unterschied mehr zwischen den 
- klassischen Threewheelern (Morgan, Lomax, JZR, Triking ect.)
- den Trikes (Motorrad mit 2 Rädern hinten, typischerweise auf Käfer-Basis)


2. Umschlüsselung

Die Umschlüsselung des threewheelers auf L5e ist dringend zu empfehlen, es gibt eigentlich nur Vorteile !  

Umschlüsselung heißt in diesem Fall, das durch die Zulassungsbehörde / Straßenverkehrsamt  in die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Brief) und Teil 1 (Schein) als Fahrzeugklasse (bei Buchstabe „J“) nun „L5e" eingetragen  wird (derzeit steht meist "dreirädriges KFZ" drin).

Als erstes  benötigt man hierzu aber ein Gutachten das vom TÜV (alte Bundesländer) oder DEKRA (Berlin und neue Bundesländer)  erstellt werden muß.

Das  kostet so um die 30 €, eine Vorführung des Fahrzeuges ist hierbei im allgemeinen nicht notwendig.

Mit diesem Gutachten und Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Brief) und Teil 1 (Schein) geht man dann zur Zulassungsbehörde die beiden Bescheinigungen entsprechend neu ausgestellt.


3. Regelung zu den Zulassungskennzeichen 

- Ab 1.1.2016 entfällt die Pflicht ein vorderes Kennzeichen an Fahrzeugen der Klasse L5e zu montieren.
- hinten ist weiterhin ein normales PKW-Nummernschild zu montieren.

 (EG) DELEGIERTE VERORDNUNG  Nr. 44/2014 DER KOMMISSION
vom 21. November 2013
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen

...............
ANHANG XIV

 Anforderungen hinsichtlich der Anbringungsstelle für das Kennzeichen
1.   Allgemeine Anforderungen
1.1.   „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Anbringungsstelle für das Kennzeichen“ bezeichnet eine Klasse von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Punkten wie den Abmessungen der Stelle für die Anbringung und Befestigung der Kennzeichen, der Position dieser Stelle sowie der Konstruktionsmerkmale der Fläche für die Anbringung und Befestigung des vorderen Kennzeichens, falls vorgesehen, nicht unterscheiden.

1.2.   Die Fahrzeuge müssen über eine Stelle zur Anbringung und Befestigung der hinteren amtlichen Kennzeichen verfügen.
1.3.   Fahrzeuge der Klassen L6e und L7e müssen darüber hinaus über eine Stelle zur Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen verfügen.

1.3.1.   Für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e gelten vordere amtliche Kennzeichen als ungeeignet, daher müssen diese Fahrzeuge keine entsprechenden Stellen aufweisen.


4. Regelung zum Führerschein

ab 19.01.2013 gilt die

(EG) RICHTLINIE 2006/126/EG  (Richtlinie zum Führerschein)  

Hier heißt es zur Klasse A (1 alt):

 Klasse A:
Krafträder:
   -  das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat.
 dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW:
- das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt

Um zukünftig ein dreirädriges Fahrzeug der Klasse L5e fahren zu dürfen muß man also
- den Führerschein der Klasse A haben
und
- mindestens 21 Jahre alt sein.
- das Mitführen eines Anhängers hinter einem "L5e" ist diesem Personenkreis verboten!

Für Personen, die zum Stichtag 19.01.2013 im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (3 alt) waren, gilt die alte gesetzliche Regelung fort.
Bei der Umschreibung des Führerscheins auf den neuen EG-Führerschein (notwendig bis 19.01.2033) werden in diesem Fall dort die Schlüsselnummern 79.03 und 79.04 vermerkt, die auch weiterhin das Führen eines dreirädrigen KFZ (ggf. auch mit Anhänger) zulassen.


5. Hauptuntersuchung  

- Sofern in der Zulassungsbescheinigung die Klasse L5e eingetragen ist, fallen bei der HU nur die Gebühren für ein Motorrad an, nicht für einen PKW.
Hier kann man ca. 30 € sparen, kostet also ca. 40.- € ohne AUK  bzw. ca. 60.- € HU mit AUK.
Wichtig ist, schon bei der Anmeldung drauf hinzuweisen.


6. AU (früher ASU), AUK

- threewheeler  unterliegen nicht der Abgasuntersuchungspflicht ASU, da diese nur für Fahrzeuge mit 4 oder mehr Rädern gilt. Siehe:

StVZO §29
Anlage VIII, Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)

1.2.1.2 Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:  

1.2.1.2.2 Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind.

- Fahrzeuge mit einem Baujahr vor 1.1.1989 unterliegen keiner Abgasuntersuchungspflicht.

 - Fahrzeuge mit einem Baujahr ab 1.1.1989 unterliegen der Untersuchungspflicht für die Abgasuntersuchung an Krafträdern (AUK)
Diese Fahrzeuge müssen nur einen Wert von 4,5% CO einhalten.


7. Umweltzonen

Da threewheeler nicht der ASU-Pflicht unterliegen, gelten auch die Beschränkungen zum Befahren von Umweltzonen nicht. 


8. Helmpflicht

In Deutschland gilt für für Fahrzeuge der Klasse L5e keine Helmpflicht.

§ 21a StVO
Sicherheitsgurte, Schutzhelme
2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, Muß während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Dafür gilt aber aber die Gurtpflicht.

In Österreich gilt zusätzlich die Helmpflicht.
Wird man ohne erwischt kostet das und die Weiterfahrt ohne Helm wird untersagt!! 


9. Besteuerung

Die Besteuerung von L5e-Fahrzeugen ist höchstrichterlich abschließend geklärt, sie ist analog eines KFZ (nicht schadstoffarm) durchzuführen. (KraStG §9(1)2b)


10. Infrastrukturabgabe (Maut)

Deutschland:

Die Infrastukturabgabe (wenn sie denn kommen sollte) betrifft Fahrzeuge der Klasse L5e nicht.
Somit erfolgt auch keine Aufrechnung auf die KFZ-Steuer und es ist auch keine Rückererstattung möglich.https://wtheme.webme.com/smiles/cry.gif

Österreich:
Fahrzeuge der Klasse  L5e gelten als normale PKW und haben die entsprechende Maut zu entrichten. Sofern in den Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht "Fahrzeug ist nur mit Windabweisern ausgerüstet" kann die Plakette lose mitgeführt werden  (s.u.) da eine Windschutzscheibe fehlt.

 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG

Mautentrichtung § 11
(1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten......

(3) Das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen
die
((1)) typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind
 

Schweiz:
Fahrzeuge der Klasse L5e gelten als Motorwagen.
Die Vignette ist bei Fahrzeugen ohne feste Windschutzscheibe am Fahrzeug an einem nicht auswechselbaren Bauteil anzubringen, also nicht an der Brooklandscheibe!


11. Winterreifenpflicht

Deutschland:
Fahrzeuge der Klasse L5e gelten als PKW

Österreich:
Keine Winterreifenpflicht für Fahrzeuge L5e denn:

Kraftfahrgesetz § 10

(8a) Der Lenker darf ein Kraftfahrzeug der Klassen

(1) N2 und N3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15 April
oder
(2) M2 und M3 sowie ein von solchen Fahrzeugen abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15 März
nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen (für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe) angebracht sind.

und zum Schluß

Tansania, Mozambique, Namibia:

keine Winterreifenpflicht für threewheeler

 

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